Die Widerrufsbutton-Pflicht ab dem 19. Juni 2026

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Wechsel von Shopware auf Shopify – so gelingt die Migration
Titelbild Widerrufsbutton
WEBneo Blogbeitrag

Was gilt es, jetzt zu tun?

Online-Verträge sind heute oft innerhalb weniger Sekunden abgeschlossen. Mit nur ein paar Klicks können Verbraucher digitale Dienstleistungen abonnieren oder Waren bestellen. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist für Verbraucher dagegen oft weniger transparent und unkompliziert. Mit dem verpflichtenden Widerrufsbutton soll sich dies ab dem 19. Juni 2026 ändern, sodass Verbraucher ebenso einfach Online-Verträge widerrufen wie abschließen können.

Infolge der neuen Pflicht kommen auf Unternehmen jedoch neue rechtliche Anforderungen und Vorgaben hinzu. Erfahren Sie hier alles, was Sie zur Einführung der Widerrufsbutton-Pflicht wissen müssen!

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    Was ist der Widerrufsbutton?

    Der Widerrufsbuttons soll für Verbraucher vereinfachen, ihr Widerrufsrecht bei online abgeschlossenen Verträgen umzusetzen. Folglich sollen diese genauso einfach zu widerrufen sein, wie sie abgeschlossen werden können. Der Verbraucher soll mithilfe des Buttons den Widerruf direkt auf der Website bzw. im Shop vornehmen können, ohne mühselig alle Informationen zusammenzusuchen und eine E-Mail verfassen oder ein Formular ausfüllen zu müssen.

    Die Rechtsgrundlage des Widerrufsbuttons

    Die Pflicht zur Einführung eines Widerrufsbuttons ist ab dem 19. Juni 2026 im §356a BGB geregelt. Sie ergibt sich aus der EU-Richtlinie (EU) 2023/2673. Deutschland sowie alle anderen EU-Mitgliedstaaten sind entsprechend verpflichtet, diese in nationales Recht umzusetzen. Das allgemeine Widerrufsrecht ist bereits in §355 BGB geregelt und sieht vor, dass Verbraucher Verträge binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen können.

    Die EU-Richtlinie sowie folglich die Pflicht zum Widerrufsbutton zielen darauf ab, die Verbraucherrechte im digitalen Raum zu stärken.

    Recht Gerichtsverfahren
    Laptop mit Mini-Einkaufswagen

    Warum wurde der Widerrufsbutton eingeführt?

    Der Widerrufsbutton wurde eingeführt, um das Widerrufsrecht von Verbrauchern bei online geschlossenen Verträgen besser umzusetzen. Ziel der Regelung ist es also, dass Verbraucher Verträge, die sie online im Internet abgeschlossen haben, genauso einfach widerrufen können, wie sie diese auch online abgeschlossen haben.

    Für wen gilt die Pflicht?

    Die Pflicht zur Einführung eines Widerrufsbuttons gilt für alle Unternehmen, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über Online-Benutzeroberflächen abschließen. Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher nach §312g Abs. 1 BGB ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu. Mit dem Widerrufsbutton soll der Verbraucher somit in der Lage sein, auf dieses bei Bedarf einfach zurückgreifen zu können.

    Die Vorgabe gilt grundsätzlich für alle Online-Shops, also sowohl für die, die über eine Website präsentiert werden, als auch für die, die über Apps angeboten werden. Dabei ist es egal, ob der Verbraucher digitale Inhalte, Dienstleistungen oder Waren in Anspruch nehmen möchte.

    Das neue Gesetz legt jedoch auch einige Ausnahmefälle fest, bei denen die Pflicht entfällt. Allgemein entfällt das Gesetz zum Widerrufsbutton überall dort, wo die allgemeine Pflicht zum Widerruf bereits entfällt bzw. nicht gegeben ist (siehe auch §312g BGB). Zu diesen Ausnahmefällen gehören:

    • leicht verderbliche Waren
    • individuell angefertigte Produkte
    • Waren mit strengen Hygienevorschriften, bei denen die Schutzversiegelung geöffnet wurde
    • Freizeitdienstleistungen mit fest gebuchtem Termin
    • Digitale Medien, die entsiegelt wurden

    Ebenfalls fallen Fernabsatzverträge, die über das Telefon, per Bestellkarte oder per Fax geschlossen werden, nicht in den Geltungsbereich der neuen Regelung. Für B2B-Onlineshops greift die Pflicht zum Widerrufsbutton ebenfalls nicht, da grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht für Unternehmen besteht.

    B2B
    Hand mit Maus

    Die technische Umsetzung des Widerrufbuttons

    Die technische Umsetzung des Widerrufsbuttons muss zweistufig ausgestaltet sein.

    In der ersten Stufe wird der Verbraucher nach dem Anklicken des Buttons auf eine andere Seite weitergeleitet. Der Button oder der hervorgerufene Link müssen eindeutig die Bezeichnung „Vertrag widerrufen“, „Widerruf erklären“ oder „Widerruf starten“ enthalten. Auf der Seite muss der Verbraucher alle wichtigen Informationen zu seinem Vertrag angeben und dem Unternehmen übermitteln. Dabei entscheidet er auch selbst, wie er die Eingangsbestätigung seines Widerrufs erhalten möchte. Folgende Angaben werden abgefragt:

    • Name des Verbrauchers
    • Vertragsidentifikation
    • Kommunikationsmittel zur Übermittlung der Eingangsbestätigung (z. B. E-Mail, Telefon)

    Den Grund für den Widerruf darf das Unternehmen nicht abfragen.

    In der zweiten Stufe muss das Unternehmen dem Verbraucher ermöglichen, die Widerrufserklärung inklusive aller relevanten Vertragsdaten mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Die Bestätigungsfunktion muss gut lesbar sein und mit den Wortlauten „Widerruf bestätigen“ oder Ähnlichem formuliert sein. Nachdem der Verbraucher den Widerruf abgesendet hat, ist das Unternehmen verpflichtet, ihm eine elektronische Eingangsbestätigung des Widerrufs (z. B. per E-Mail mit Datum und Uhrzeit) zukommen zu lassen.

    Barrierefreiheit

    Welche Anforderungen muss der Widerrufsbutton erfüllen?

    Die neue gesetzliche Vorgabe legt genau fest, wie die Platzierung und optische Gestaltung des Buttons erfolgen müssen. Diese Anforderungen sind konsequent und von allen Unternehmen so umzusetzen. Für den Widerrufsbutton müssen Unternehmen zukünftig auf ihrer Website eine gut lesbare Schaltfläche mit der Aufschrift „Vertrag widerrufen“ oder einem ähnlichen Wortlaut, platzieren. Diese Schaltfläche muss gemäß Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch die Anforderungen für Menschen mit Behinderungen erfüllen. Faktoren wie Schriftgröße, Farbe und Kontrast sind dementsprechend zu wählen. Der Button muss farblich hervorgehoben sein, eine klare Abgrenzung durch z. B. eine Umrandung besitzen und ausreichend Kontraste aufweisen.

    Überdies ist es wichtig, dass die Schaltfläche jederzeit, während der gesamten Widerrufsfrist, verfügbar, gut lesbar und insbesondere einfach auf der Website aufzufinden ist. Platzieren Sie den Button am besten im Footer Ihrer Website. Eine Implementierung ausschließlich im Login-Kundenbereich kann als ungenügend betrachtet werden. Der Button bzw. Link zum Widerruf sollte des Weiteren nicht einfach ohne eindeutige Beschriftung platziert werden. Ebenso sollten Sie unklare Formulierungen wie „Serviceanfrage“ oder „Stornieren“ vermeiden, da diese aufgrund ihrer unzureichenden und uneindeutigen Bezeichnung zu rechtlichen Konsequenzen führen können.

    Widerrufsbutton in Shopsystemen: Verfügbare Lösungen in Shopware und Co.

    Für viele Unternehmen stellt sich aufgrund der neuen Pflicht die Frage, wie sie den Button in ihr bestehendes Shopsystem integrieren können. Einige, jedoch nicht alle Shopsysteme, bieten bereits jetzt systemeigene und offizielle Lösungen an. Als direkte Lösung bieten Shopware, JTL und Jimbo bereits den Widerrufsbutton an. Dabei muss angemerkt werden, dass in Jimbo die Schaltfläche bis zum 19. Juni fix integriert sein wird und im JTL-Shop-System ab Version 5.7. In Shopify und WooCommerce ist der Button teilweise verfügbar, d. h. über ein Plugin, eine App oder einen Workaround. Shopify nutzt die Shopify-App „EU-Widerrufsbutton“ und WooCommerce ein Plugin. Noch keine direkte Lösung haben Big Commerce, PrestaShop, Magento 2, Gambio, Wix und Squarespace.

    (Stand: 03. Juni 2026)

    Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen und Nichtbeachtung?

    Bei Verstößen oder Nichtbeachtung der Widerrufsbutton-Pflicht drohen Konsequenzen in Form von Bußgeldern oder Abmahnungen. Je nach Unternehmensgröße können bei kleineren Unternehmen Bußgelder von bis zu 50.000 € sowie bei größeren Unternehmen im Rahmen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes verhängt werden. Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände können zwischen 500 bis 2.000 € kosten, da die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgabe einen Verstoß gegen verbraucherschutzrechtliche Pflichten sowie gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

    Zudem hat der Kunde aufgrund der mangelnden Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht seitens des Unternehmens ein verlängertes Widerrufsrecht von 12 Monaten und 14 Tagen.

    Widerrufsbutton vs. Kündigungsbutton: Was ist der Unterschied?

    Die Einführung des Widerrufsbuttons knüpft an den Kündigungsbutton nach §312k BGB an. Dieser wurde bereits am 01. Juli 2022 eingeführt und regelt Verträge mit Dauerschuldverhältnissen, wie etwa bei Abo-Modellen. Verträge mit einem Dauerschuldverhältnis sind Verträge, deren Leistungen fortlaufend über einen längeren Zeitraum erfolgen. Der Kündigungsbutton dient der Beendigung eines laufenden Vertragsverhältnisses, wohingegen der Widerrufsbutton eine fristgebundene Widerrufserklärung innerhalb der Frist ermöglicht. Dieser führt dementsprechend auch zur vollständigen Rückabwicklung des Vertrages sowie bereits getätigter Zahlungen.

    In den Grundprinzipien der Gestaltung ähneln sich beide Pflichten stark. Beide Buttons müssen leicht auffindbar, klar beschriftet und gut lesbar sein. Unnötige Hürden sind in stets zu vermeiden. Ebenfalls zeigen sich Parallelen in der technischen Umsetzung, da beide Funktionen jederzeit frei zugänglich sein müssen, ohne hinter versteckten Bezeichnungen implementiert zu sein. Sie folgen ebenso dem Zwei-Stufen-Verfahren.

    Grundsätzlich müssen beide Buttons jedoch klar voneinander abgegrenzt sein, da sie unterschiedliche Anwendungsbereiche regeln und demzufolge auch unterschiedliche Rechtskonsequenzen zur Folge haben.

    Einkaufswagen auf Tastatur

    Umsetzung des Widerrufsbuttons mit WEBneo

    Die Einführung der Widerrufsbutton-Pflicht stellt einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Verbraucherrechte im digitalen Raum dar. Für Verbraucher wird der Widerruf von Online-Verträgen künftig einfacher und transparenter. Die Einhaltung der Widerrufsbutton-Pflicht ist dabei nicht nur essenziell, um gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, sondern auch, um das Vertrauen der Kunden nachhaltig zu stärken. Gleichzeitig bringt die Regelung neue Anforderungen für Unternehmen mit sich.

    Damit Sie bei rechtlichen Änderungen und neuen Vorgaben nicht den Überblick verlieren, halten wir Sie bei Webneo regelmäßig über relevante Entwicklungen im E-Commerce auf dem Laufenden. Ebenfalls unterstützen unsere Experten Sie gerne bei der Implementierung des Widerrufsbuttons sowie bei allen weiteren Fragen rund um Ihren Online-Shop. Kontaktieren Sie uns dafür jederzeit gerne oder vereinbaren Sie ein unverbindliches und kostenloses Erstberatungsgespräch!

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