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VerpackG – Was müssen Onlinehändler künftig beachten?

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Webneo Blogbeitrag

VERPACKG – DAS NEUE VERPACKUNGSGESETZ AB 01.01.2019

Im stationären Handel verzichten bereits viele Händler auf Plastiktüten und bieten gegen eine Gebühr Recycelbare Alternativen an. Da gerade Plastik nicht biologisch abbaubar ist, liegt zum Glück auch dem Handel immer mehr an Umweltbewusstsein. Was der Stationäre Handel verfolgt, sollte auch Onlinehändlern bewusst sein oder?

Ein bereits 2017 beschlossenen neues Verpackungsgesetz, wird im kommenden Jahr in Kraft treten: Ab 2019 gilt dann das sogenannte VerpackG. WEBneo hat beim Händlerbund einmal nachgefragt, was das das neue Gesetz gerade für Onlinehändler bedeutet. Die Antworten können in unserem Blogbeitrag nachgelesen werden:

Händlerbund Logo

MEHR ZUM THEMA VERPACKG

WAS HAT ES MIT DEM VERPACKUNGSGESETZ AUF SICH?

Als Onlineshop Agentur wissen wir, dass viele Kunden sich gerne nur auf Ihr Geschäft und Ihren Themengebiet fokussieren. Mit Online-Marketing und Programmierung haben Sie nicht viel am Hut und sind hierbei gerade sehr dankbar, wenn Sie hier durch uns als SEO Agentur unterstützt werden. Auch das Verpackungsthema könnte viele Shop Betreiber um den Verstand bringen und Zeit Kosten. Auch wir haben meist unseren Fokus auf unser Fachgebiet, daher informierten auch wir uns über dieses Thema. Wie können also Online Händler bei der Einhaltung und Umsetzung des VerpackG unterstützt werden?

Die wichtigsten Antworten rundum das VerpackG und was Online Händler künftig beachten müssen gibt Ihnen Volljurist Ivan Bremers vom Händlerbund, bei dem wir direkt einmal nachgefragt haben:

VERPACKUNGSVERORDNUNG VS. VERPACKUNGSGESETZ

ES GAB BISHER NUR EINE VERPACKUNGSVERORDNUNG – WARUM GIBT ES NUN EIN VERPACKUNGSGESETZ?

Insbesondere im Online-Handel fallen durch die Verpackung immense Mengen an Müll an (Kartonage etc.). Damit dieser entsorgt und verwertet werden kann, werden die Händler durch die Verpackungsverordnung an den aufkommenden Kosten für die Entsorgung beteiligt und verpflichtet, sich bei einem dualen System zu registrieren. Durch die Registrierung soll erreicht werden, die anfallenden Ressourcen wieder in den Verwertungskreislauf zurück zu führen. Eine Mindestgrenze gab und gibt es dabei nicht. Sobald Verpackungen in den Verkehr gebracht werden, muss der jeweilige Händler auch sicherstellen, dass diese registriert ist.

 

Die bisherige Verordnung wird nun ab dem 01. Januar 2019 durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst.

Das Gesetz wurde erlassen, um die Registrierungspflicht besser kontrollieren zu können, da in der Vergangenheit viele Händler einer Registrierung nicht nachgekommen sind. Um dies zu ändern, wurde in Osnabrück nun die Zentrale Stelle Verpackungsregister geschaffen. Dort werden alle registrierten Händler erfasst und kontrolliert. Daneben wird die Zentrale Stelle das Register mit dem Namen “LUCID” zum Teil offenlegen, wodurch sich erkennen lässt, wer sich registriert hat und wer nicht. Das ist vor allem für alle Unternehmen, die sich bereits bisher rechtskonform verhalten haben, eine sehr gute Nachricht. Bisher haben diese die Kosten der anderen mitgetragen. Künftig wird dies gerecht auf alle Hersteller und Händler verteilt.

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WER IST DAVON BETROFFEN?

WER IST VON DEM VERPACKG BETROFFEN? UND WELCHE ART VON VERPACKUNGEN BETRIFFT DAS?

Prinzipiell alle, die auch bisher auch schon erfasst waren. D.h. alle Hersteller, Händler die gewerbsmäßig Verpackungen verwenden, die typsicherweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Daneben werden aber auch Verpackungen erfasst, die an sog. “gleichgestellte Anfallstellen” verkauft werden. Dies sind insbesondere Gaststätten, Hotels und Krankenhäuser. Aber auch Händler, die an Kinos oder Opern liefern, sind davon erfasst.

Zukünftig wird es zu einer Neustrukturierung derjenigen Verpackung kommen, die nach dem Gesetz systembeteiligungspflichtig sind. Ob die selbst verwendete Verpackungen von der Pflicht erfasst ist, können die Hersteller und Händler künftig bei der Stiftung Zentralen Stelle Verpackungsregister einsehen.

PFLICHTEN IM VERPACKG

WELCHE PFLICHTEN BESTEHEN FÜR DIE BETROFFENEN?

Hersteller müssen sich ähnlich wie bisher registrieren. Zukünftig geschieht dies bei der neu geschaffenen Zentralen Stelle in Osnabrück. Ohne Registrierung dürfen Hersteller Produkte in den benannten Verpackungen nicht anbieten. Damit diese Registrierungspflicht gut kontrollierbar ist, werden die registrierten Hersteller auf der Internetseite der Zentralen Stelle veröffentlicht, um volle Transparenz für alle Marktteilnehmer zu gewährleisten. Zusätzlich müssen Hersteller künftig auch die Angaben, die im Rahmen einer Systembeteiligung zu den Verpackungen getätigt wurden, an die Zentrale Stelle übermitteln.

WAS KÖNNEN ONLINEHÄNDLER JETZT BEREITS SCHON UNTERNEHMEN?

Händler, die nicht zum 01. Januar 2019 warten wollen, können sich nach der Planung der Zentralen Stelle schon ab Ende August 2018 bei der Zentralen Stelle lassen.

BUßGELD UND VERSTÖßE VERPACKG

GESETZE SIND ZUM EINHALTEN DA – WAS GESCHIEHT, WENN EIN HÄNDLER SICH NICHT REGISTRIERT ODER GAR FALSCHE ANGABEN MACHT?

Bußgelder waren schon der Verpackungsverordnung nicht fremd. Durch die neu geschaffene Transparenz werden Strafen wahrscheinlich deutlich häufiger ausgesprochen werden. Bei einer Nicht-Registrierung von Herstellern und einem unerlaubten Vertrieb von Waren, sieht das VerpackungsG ein Bußgeld von bis zu 100.000 EUR pro Fall vor. Die Nicht-Beteiligung an einem System kann mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 EUR geahndet werden. Daneben besteht aber für Händler auch ganz anderes Problem. Durch die Offenlegung der Registrierung wird dieser Bereich in Zukunft interessant für Abmahner werden.

DER HÄNDLERBUND HILFT!

Um rechtssicher zu handeln, bietet der Händlerbund umfangreiche Rechtsdienstleistungen und individualisierte Rechtstexte. Als Kunde von WEBneo erhalten Sie mit dem Rabattcode P649#M2#2013 einen Nachlass von 2 Monaten auf das Mitgliedschaftspaket Ihrer Wahl im ersten Jahr.

Weitere Informationen rundum das VerpackG gibt es auch hier zum Nachlesen.

Über den Autor

Ivan Bremers ist Volljurist und seit 2017 für den Händlerbund als juristischer Redakteur tätig. Im Bereich E-Commerce berät und berichtet er regelmäßig zu Rechtsthemen, welche die Branche bewegen. Daneben ist er als Referent auf Veranstaltungen rund um das Thema E-Commerce tätig.

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